Allgemein

Die/der Gerichtsvollzieher(in) ist Beamte(r) und Angehörige(r) des Amtsgerichts und untersteht der Dienstaufsicht des Direktors des Amtsgerichts. Sein Büro unterhält er außerhalb des Amtsgerichts.

 

Die Aufgabe der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher besteht insbesondere in der Durchsetzung von Geldforderungen des Gläubigers gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung.

Zur Zwangsvollstreckung zählen unter anderem die Pfändung von beweglichen Vermögensgegenständen (Kraftfahrzeuge, Möbel, Schmuck usw.) sowie Forderungspfändungen (z.B. Kontopfändungen, Lohnpfändungen o.ä.).

Weitere Vollstreckungsmaßnahmen können sein Zwangsräumungen, die Abnahme von Vermögensauskünften, Durchsetzung von Herausgabeansprüchen, Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen usw.

Die Gerichtsvollzieher sind zudem für Zustellungen zuständig.

Für weitere Informationen siehe Gerichtsvollzieherordnung RLP.

  • Vorlage der Ausfertigung eines Vollstreckungstitels (oftmals ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid, Beschluss oder eine Urkunde)
  • Vollstreckungstitel muss mit Ausnahme des Vollstreckungsbescheids mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein
  • Vollstreckungstitel (und in bestimmten Fällen auch Vollstreckungsklausel) müssen dem Schuldner bereits zugestellt sein und somit muss auch ein Zustellungsnachweis anliegen bzw. beigefügt sein

Siehe hierzu auch:
Buch 8 (Zwangsvollstreckung) der Zivilprozessordnung, §§704-945 b ZPO

Die/der Gerichtsvollzieher(in) wird aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Auftrages tätig. Die Beauftragung einer Gerichtsvollzieherin/eines Gerichtsvollziehers kann aber auch auf elektronischem Wege erfolgen. Weitere Informationen, wie Sie Schriftstücke  elektronisch zulässig einreichen können, finden Sie hier.

Die Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge können an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts gesandt werden und werden von dort aus an die/den zuständigen Gerichtsvollzieher(in) weitergeleitet.

Eine unmittelbare Beauftragung kann auch der/dem zuständigen Gerichtsvollzieher(in) übersandt werden. 

Für den Vollstreckungsauftrag gilt Formularzwang. Die aktuelle Fassung des bundeseinheitlichen Formulars "Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher" finden Sie hier.

Hinweis: Der von Ihnen verwendete PDF-Browser unterstützt gegebenenfalls nicht das Online-Ausfüllen von PDF-Formularen. Es wird empfohlen, das Formular erst abzuspeichern und dann offline auszufüllen.

  • Die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung abgegebene Vermögensauskunft eines Schuldners wird in das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder eingetragen: www.vollstreckungsportal.de.
  • Das zentrale Vollstreckungsgericht befindet sich in Kaiserslautern. Hier hat der Gläubiger die Möglichkeit sich frühzeitig Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu beschaffen, soweit dieser die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat.

Geschäftsverteilungsplan

Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Bad Sobernheim

Gemäß Verfügung vom 24.04.1984 ist der Amtsgerichtsbezirk Bad Sobernheim gemäß § 16 GVO in drei Gerichtsvollzieherbezirke geteilt.

Gerichtsvollzieherbezirk I:

Obergerichtsvollzieher Thomas Wolf
Erlenweg 9
55566 Meddersheim
Tel.: 06751/924-7141
Fax: 06751/924-7142
Dienstort: Bad Sobernheim

 

Gerichtsvollzieherbezirk II:

Obergerichtsvollzieher Holger Krüger
Am Franzwingert 14
55618 Simmertal
Tel.: 06754/9459968
Fax: 06754/9459969
Dienstort: Bad Sobernheim

 

Gerichtsvollzieherbezirk III:

Gerichtsvollzieherin Julia Konrad

Hauptstraße 29
67744 Schweinschied
Tel.: 06753/9009239
Mobil: 0151/56192026
Dienstort: Bad Sobernheim


 Die Gerichtsvollzieherbezirke, sind wie folgt, aufgeteilt:

 

Gerichtsvollzieherbezirk I
Obergerichtsvollzieher Thomas Wolf

Aus der Verbandsgemeinde Nahe-Glan mit Sitz in Bad Sobernheim

  • Abtweiler
  • Auen
  • Bad Sobernheim
  • Bärweiler
  • Becherbach bei Meisenheim
  • Breitenheim
  • Callbach
  • Daubach
  • Desloch
  • Eckweiler
  • Ippenschied
  • Jeckenbach
  • Kirschroth
  • Langenthal
  • Lauschied
  • Lettweiler
  • Meddersheim
  • Meisenheim
  • Merxheim
  • Monzingen
  • Nußbaum
  • Odernheim
  • Raumbach
  • Rehbach
  • Rehborn
  • Reiffelbach
  • Schmittweiler
  • Staudernheim
  • Winterburg

 

Gerichtsvollzieherbezirk II:
Obergerichtsvollzieher Holger Krüger


 

Aus der Verbandsgemeinde Kirner Land mit Sitz in Kirn/Nahe

  • Brauweiler
  • Bruschied
  • Hahnenbach
  • Heimweiler
  • Heinzenberg
  • Hennweiler
  • Hochstetten-Dhaun
  • Horbach
  • Kallenfels
  • Kellenbach
  • Kirn/Nahe
  • Kirnsulzbach
  • Königsau
  • Limbach
  • Meckenbach
  • Oberhausen
  • Schneppenbach
  • Schwarzerden
  • Simmertal
  • Weitersborn


Aus der Verbandsgemeinde Nahe-Glan mit Sitz in Bad Sobernheim

  • Martinstein
  • Seesbach
  • Weiler bei Monzingen

 

Gerichtsvollzieherbezirk III
Gerichtsvollzieherin Julia Konrad

Aus der Verbandsgemeinde Kirner Land mit Sitz in Kirn/Nahe

  • Bärenbach
  • Becherbach bei Kirn
  • Heimweiler
  • Limbach
  • Otzweiler

Aus der Verbandsgemeinde Nahe-Glan mit Sitz in Bad Sobernheim

  • Hundsbach
  • Löllbach
  • Schweinschied

 

Vertretung:

Obergerichtsvollzieher Thomas Wolf und Obergerichtsvollzieher Holger Krüger vertreten sich gegenseitig.
Die Vertretung von Gerichtsvollzieherin Julia Konrad übernimmt Obergerichtsvollzieher Holger Krüger.

 

Zuständigkeit:

Zustellungen durch die Post nach Orten außerhalb des Amtsgerichtsbezirks und Zustellungen durch Aufgabe zur Post:

von Januar bis Juni:
Obergerichtsvollzieher Wolf
von Juli bis Dezember:
Obergerichtsvollzieher Krüger

Amtshandlungen, die eine Tätigkeit in mehreren Gerichtsvollzieherbezirken erfordern, sofern der Auftrag durch die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle vermittelt wird, werden dem Gerichtsvollzieher des Gerichtsvollzieherbezirks II zugeteilt

 

Wechsel- und Scheckproteste
Zur Erledigung dieser Aufträge ist jeder Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts ohne örtliche Beschränkung berechtigt und verpflichtet.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird zuerst jeder Gerichtsvollzieher für seinen Gerichtsvollzieherbezirk beteiligt.